Gesetz/VO Paragraf

Detailinformation

Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006

Abschnitt:
IV. Betriebsvorschriften

Inhalt:
IV. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften

Paragraf:
§016o

Kurztext:
Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6

Text:
Wenn die Berufsqualifikation der antragstellenden Person mit Bescheid gemäß § 16l Abs. 5, § 16m oder § 16n Abs. 6 rechtskräftig anerkannt wurde, ist die antragstellende Person in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6 einzutragen.
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